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04.12.2013

Stichtagsregelung für Jahressonderzahlung mit Mischcharakter ist unwirksam

Der Kläger war seit Januar 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Nach den Richtlinien der Beklagten war Voraussetzung für die Auszahlung das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum 31.12. des je-weiligen Jahres. Die Arbeitnehmer erhielten für jeden Monat bezahlter Arbeit 1/12 ihres Bruttomonatsgehalts. Arbeitnehmer, die erst im Laufe des Jahres eingetreten waren oder die eine unbezahlte Arbeitsbefreiung aufwiesen, erhielten die Gratifikation dementspre-chend anteilig. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 30.09.2010. Er verlangte nun anteilige Zahlung der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2010.

Anders als die Vorinstanzen hat das BAG der Klage stattgegeben und den Arbeitgeber zur Zahlung von 9/12 der Sonderleistung verurteilt. Die Stichtagsklausel sei nach § 307 I BGB unwirksam. Mit der Sonderzahlung wolle das Unternehmen Arbeitnehmer zwar auch über das Jahr hinaus an sich binden und damit Betriebstreue belohnen. Aus der Anknüpfung an die Monate bezahlter Arbeit ergebe sich aber, dass die Zahlung zugleich auch Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung sei. Es handele sich daher um eine Jahres-sonderzahlung mit Mischcharakter. Mit der Stichtagsregelung werde dem Arbeitnehmer folglich Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung genommen. Dies sei mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 611 BGB nicht vereinbar. Die Regelung be-nachteilige den Arbeitnehmer daher unangemessen i.S.v. § 307 II Nr. 1 BGB und unwirksam.


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