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26.02.2015

Stimmrechtsausschluss schlägt auch auf Vollmachten durch

Diese Frage wurde in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Essen-Stesle Urteil vom 27.10.2014 - 21 C 51/13, positiv beantwortet. Klar ist, dass die dem Stimmrechtsausschluss unterliegenden Eigentümer nicht abstimmen dürfen. Sie dürfen aber dennoch der Versammlung beiwohnen. Auch ein Mitwirken der dem Stimmrechtsausschluss unterliegenden Eigentümer ist unschädlich, wenn sich deren Mitwirkung nicht auf das Beschlussergebnis auswirkt. Allerdings haben die dem Stimmrechtsausschluss unterliegenden Eigentümer kein Vertretungsrecht, so dass mit den Vollmachten ebenfalls nicht abgestimmt werden darf. Das gilt selbst dann, wenn die Vollmachten eine sogenannte Stimmrechtsweisung enthalten.

Offen blieb in der Entscheidung jedoch die Frage, ob die Vollmachten an einen Stimmberechtigten oder an den Verwalter weitergegeben werden dürfen. Da die Vollmachtgeber ebenfalls ein Recht darauf haben, dass ihre Stimme bei der Beschlussfassung ausgeübt wird, müsste ihnen zu mindestens Gelegenheit gegeben werden, durch entsprechende Weitergabe der Vollmacht Berücksichtigung zu finden.


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