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06.02.2014

Straftat außerhalb des Arbeitsverhältnisses: Kündigung kann bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit unwirksam sein

Der Arbeitnehmer war als Wachpolizist im Objektschutz tätig. Im Juni 2010 wurde gegen ihn Anklage wegen unerlaubter Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erhoben. Der Arbeitgeber erfuhr hiervon und sprach daraufhin die ordentliche Kündigung aus. Der gekündigte Wachpolizist wehrte sich gegen die Kündigung mit der Begründung, dass er die Straftat außerdienstlich begangen und kein Bezug zum Arbeitsverhältnis bestanden habe. Er erhob daher Kündigungsschutzklage. Sowohl das Arbeitsgericht Berlin als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wiesen die Klage jedoch ab. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts sei die Kündigung aus personen- und verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Wachpolizist Revision ein.

Grundsätzlich gilt, dass auch eine außerdienstlich begangene Straftat den Ausspruch einer personenbedingten bzw. verhaltensbedingten Kündigung rechtfertigt. Denn durch die Herstellung verbotener Betäubungsmittel in nicht unerheblichen Umfang können berech-tigte Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Beschäftigten begründet werden. Wer also gegen das Betäubungsmittelgesetz verstößt und sich damit im Widerspruch zu seinen Pflichten begibt, begründe berechtigte Zweifel daran, jederzeit korrekt und integer seinen Dienst vorzunehmen. Damit würde die Eignung des Arbeitnehmers hinsichtlich der künftigen Erledigung der Aufgaben eines Wachpolizisten im Objektschutz in Frage gestellt werden. Die Herstellung verbotener Betäubungsmittel sei grundsätzlich mit der hoheitlichen Funktion des Wachpolizisten im Objektschutz unvereinbar. Dies gilt jedoch nach Auffassung des BAG dann nicht, wenn eine zumutbare andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht.

Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch trotz bestehender grundsätzlich möglicher Kündigungsgründe das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Fall zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe sich nämlich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit des gekündigten Wachpolizisten, etwa im Innendienst, bestanden habe. Wäre dies der Fall gewesen, wäre die ordentliche Kündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam gewesen.


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