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09.07.2009

Strengere Anforderungen an den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Der BGH hat im Frühjahr dieses Jahres in seinem Beschluss zum Aktenzeichen XII ZB 94/06 klargestellt, dass ein ohne entsprechende Kompensation vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter Ehegatten nichtig ist. Der Entscheidung lag der Fall zu Grunde, dass die Eheleute unmittelbar vor der Heirat per Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausgeschlossen hatten, obwohl die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits hochschwanger war. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ging eindeutig zu lasten der Ehefrau obwohl sich beide Ehegatten darüber im klaren waren, dass aufgrund der anstehenden Kindesbetreuung die Ehefrau bis auf weiteres keine Möglichkeit haben würde, eigene Anwartschaften zu bilden. Auch im übrigen schlossen die Parteien weitestgehend alle gesetzlichen Ansprüche aus einer Ehe aus. So wurde Gütertrennung vereinbart und den nachehelichen Unterhalt ausgeschlossen. Der BGH kam zu dem Schluss, dass losgelöst von der fraglichen Wirksamkeit des Ehevertrages insgesamt, jedenfalls eine Nichtigkeit der ehevertraglichen Regelung zum Versorgungsausgleich gemäß § 138 Abs. 1 BGB anzunehmen sei. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen dürfe nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden könne. Dies sei bei evident einseitiger und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigter Lastenverteilung der Fall, was im Rahmen der gesetzlichen Wirksamkeitskontrolle zu prüfen sei. Die Schwangerschaft der Frau alleine bedeutet zwar keine Sittenwidrigkeit, indiziere aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsschluss, die eine verstärkte richterliche Inhaltskontrolle rechtfertige. Nachdem der Versorgungsausgleich quasi eine andere Form des Altersunterhalts darstellt, führt der BGH seine bisherige Inhaltskontrolle von Eheverträgen, die sich im wesentlichen auf den unbilligen Ausschluss von nachehelichem Unterhalt konzentrierte, hier auf einer anderen Ebene fort. Künftig wird es daher in der Praxis umso wichtiger sein, beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs Ersatzleistungen zu vereinbaren, um die Wirksamkeit des gesamten Vertrages nicht zu gefährden.


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