nach oben
30.08.2016

Trotz Erbschaftsreform - Anfechtung der Annahme im Zusammenhang mit § 2306 BGB bleibt möglich!

Der BGH stellte fest, dass auch nach der Neufassung der Regelung ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen könne, nämlich dann, wenn der mit den Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren. Ein belasteter Erbe wisse im Regelfall gerade nicht, dass er nun nach der Neuregelung die Erbschaft ausschlagen muss, um seinem Pflichtteilsanspruch überhaupt geltend machen zu können.

Ein Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 I 1. Alt. kann also weiterhin darin gesehen werden, dass der Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Allerdings muss eine gewisse Wesentlichkeit in der Divergenz der Rechtsfolgen gegeben sein. Die neue Regelung habe hier keinen signifikanten Unterschied zur bisherigen Lage gebracht und schließe deswegen die Geltendmachung eines Irrtums in Form einer Anfechtung gerade nicht aus.


← zurück