Umbettung von Angehörigen
Der Kläger hatte im Jahre 2019 seinen 59 Jahre alten Sohn beerdigt. In der Zeiten nach der Beerdigung zog er um und beantragte, den Sohn auf einen Friedhof in der Nähe seines neuen Wohnortes unterbringen zu können, da ihm der Weg zum ursprünglichen Friedhof nicht mehr zuzumuten sei. Hierzu sei er zu alt und darüber hinaus gesundheitlich eingeschränkt.
Nach dem Friedhofsgesetz des Landes Berlin dürfe ganz grundsätzlich die Totenruhe nicht gestört werden, sodass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts es keinen Grund darstellt, wenn der nächste Angehörige verzieht und sich dadurch der Weg verlängert. Ausnahmen von der unbedingten Einhaltung der Totenruhe könnten nur gemacht werden, wenn ein so wichtiger Grund vorliege, dass selbst die Achtung der Totenruhe hinten anstehen müsse. Ein Umzug stelle einen solchen wichtigen Grund nicht da, ebenso wenig eine altersbedingte Gesundheitsverschlechterung. Würden solche Dinge als wichtiger Grund anerkannt, liefe faktisch die Totenruhe weitestgehend leer.