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10.05.2013

Umfang der Ermittlungspflicht des Notars bei Nachlassverzeichnis

In ständiger Rechtsprechung ist entschieden, dass die bloße Beurkundung von Erklärungen des Erben und der Übernahme in das notarielle Verzeichnis zu keiner Erfüllung des Auskunftsanspruchs gemäß § 2314 BGB führt. Es dürfen nicht nur rechtliche Bewertungen des Erben im Verzeichnis wiedergegeben werden. Vielmehr hat der Notar selbst und eigenständig, wenn auch zunächst ausgehend von den Angaben des Erben, den tatsächlichen und auch den fiktiven Nachlassbestand – alle Rechtsgeschäfte, die Schenkungen darstellen können (!) – zu ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck zu bringen. Er muss sich also für den Inhalt des Verzeichnisses in eigener Person verantwortlich zeichnen. Führt er diese eigenständige Prüfung nicht durch, sind die Anforderungen der Rechtsprechung an ein solches Nachlassverzeichnis nicht erfüllt. Diese fehlenden Angaben können auch nicht dadurch geheilt werden, dass der Notar Unterlagen beifügt, sofern nicht eine eigenständige Überprüfung durch den Notar durchgeführt und in der Urkunde festgehalten wird.

Bei Angaben zu einem Kfz kommt es auf die Eigentümerstellung des Erblassers an, nicht auf dessen Haltereigenschaft. Ein Verzeichnis also, welches zu der Eigentümerstellung keine Aussage trifft, ist unzureichend. Bezüglich Grundbesitzes muss der Notar im Einzelnen darstellen, um welchen Grundbesitz es sich handelt. Einen Grundbuchauszug muss er nicht notwendigerweise dem Verzeichnis anlegen. Nach der Entscheidung des OLG Köln RNotZ 2013, 127 schuldet der Notar allerdings keine »Rasterfahndung« nach weiteren Konten des Erblassers. Nur dann, wenn sich für den Notar eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein weiterer Konten ergibt, könnte ein Ansatzpunkt für eine Ermittlungspflicht des Notars bestehen. Ohne einen solchen Ansatzpunkt ist der Notar nicht gehalten, bei einzelnen Geldinstituten, die in der Nähe des Wohnsitzes des Erblassers Filialen unterhalten, nachzufragen.


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