Und immer wieder Pflichtteilsrecht – hindert ein Quotennießbrauch den Anlauf der Abschmelzungsfrist nach § 2325 BGB?
Inmitten der Entscheidung stand eine GmbH & Co. KG, an der die Kommanditisten (= Erblasserin) mit 50 % beteiligt war. In gleicher Höhe war ihr Ehemann beteiligt. Lange Jahre vor Ableben über trug die Erblasserin von ihren 50 % 47,5 % auf die in dem Verfahren Beklagte. Eine Gegenleistung wurde nicht vereinbart, allerdings behielt sich die Erblasserin einen sogenannten Quotennießbrauch vor. Der vorbehaltene Quotennießbrauch bezog sich – gesehen auf die 47,5 % – auf 95 % des Schenkungsgegenstandes, sodass insbesondere auch 95 % aller entnahmefähigen Gewinne der Erblasserin weiter zustanden. Zudem behielt die Erblasserin das Stimmrecht in der Gesellschaft.
Hierzu entschied das Gericht, dass es zwar keine absolute Grenze im Zusammenhang mit dem Vorbehalt eines Quotennießbrauchs gebe, ab der zwingend davon auszugehen sei, dass eine Ausgliederung aus dem Erblasservermögen nicht stattgefunden habe, insofern also die Zehnjahresfrist nicht angelaufen sei. Bei einer solch hohen Quote von 95 % jedoch könne eine wirtschaftliche Ausgliederung nicht mehr angenommen werden. Damit sei die Frist des § 2325 BGB nie angelaufen und Pflichtteilsberechtigte könnten aus der Geschenken der Gesellschaftsanteile damit Pflichtteilsergänzungsansprüche generieren.
