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12.11.2021

Und wieder die Schriftform…

In seinem Beschluss vom 15.09.2021 zum Az. XII ZR 60/20 stellte der BGH zum Thema Schriftform nun ausdrücklich fest, dass eine Änderung von vertragswesentlichen Vereinbarungen nur dann schriftformbedürftig ist, wenn sie für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum Geltung haben soll. Dabei sei ausschließlich die Geltungsdauer der einzelnen betroffenen Abrede relevant, die Dauer mehrerer Abreden des Vertrages werden nicht addiert. Geklagt hatte ein Vermieter, der sich mit seinem Mieter zunächst auf 9 Monate, im Anschluss daran erneut auf einen weiteren Zeitraum unter 12 Monaten dahingehend geeinigt hatte, dass Miete wegen Beeinträchtigungen aus Bauarbeiten gemindert werden könne. Der Kläger kündigte sodann das Mietverhältnis unter Berufung auf den Verstoß gegen das Schriftformerfordernis.

Grundsätzlich stellte der BGH fest, dass jede Änderung der Miethöhe eine wesentliche Vertragsänderung darstellt und somit unter das Schriftformerfordernis des § 550 BGB fällt. Inwieweit eine Einigung im Hinblick auf eine Mietminderung, die eine gesetzliche Reduzierung des Mietzinses darstellt, formbedürftig sein könnte, ließ der Bundesgerichtshof dahinstehen. Er sah im zu beurteilenden Fall dennoch keinen Schriftformverstoß, da jeweils die Vereinbarung der Parteien einen Zeitraum von einem Jahr nicht überschreitet. Da bereits aus dem Gesetzeszweck folge, dass eine Änderung vertragswesentlicher Vereinbarungen nur dann schriftformbedürftig sei, wenn sie für länger als ein Jahr Geltung beanspruche, stelle sich die Frage nach der Schriftform hier gerade nicht. Die vom Gesetzgeber benannte Grenze der Langfristigkeit sei durch die einzelne Vereinbarung nicht tangiert.


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