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09.06.2016

Uneinsichtigkeit führt manchmal zum Verlust der Wohnung

Das Mietverhältnis läuft zunächst weiter, allerdings gerät der Mieter in einen Zahlungsrückstand, weil er zwischenzeitlich seine Arbeit verloren hat und Harz IV bezieht. Der Mietrückstand begründet allerdings keine Kündigung wegen Zahlungsrückstand nach § 543 BGB, weil er nicht einmal die Höhe einer Monatsmiete erreicht.

Der Vermieter kündigt dennoch fristlos, vorsorglich ordentlich. Die Kündigung begründet er wie folgt: Trotz der rechtskräftig festgestellten Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz habe der Beklagte diese Forderung bislang nicht erfüllt. Der Beklagte leugnet aber auch weiterhin, dass sein Verhalten ursächlich für die titulierte Forderung sei. Er streitet die dem Schadenersatz zu Grunde liegende festgestellte Verantwortlichkeit für die in der Wohnung zu verzeichnende Schimmelbildung trotz Rechtskraft nach wie vor ab. Entsprechend habe er sein Verhalten auch nicht umgestellt, weshalb nach wie vor nicht im ausreichenden Maße geheizt und gelüftet werde. Dadurch vernachlässige er schuldhaft seine Mieterpflichten, was dem Vermieter wiederum ein Kündigungsrecht nach § 573 BGB eröffnet.

Das Amtsgericht hatte zunächst antragsgemäß auf Räumung verurteilt; das Landgericht hob diese Entscheidung dann auf. Die Revision zum BGH hatte Erfolg. Mit Urteil vom 13.04.2016 - VIII ZR 39/15 - entschied der BGH, dass das Landgericht die in dem Kündigungsschreiben vorgebrachten Gründe nicht umfassend und vollumfänglich gewürdigt habe. Beurteilt hatte das Landgericht lediglich den Aspekt der schuldhaften Pflichtverletzung, den es nicht als gegeben ansah, weil der Beklagte die Vermögensauskunft abgegeben hatte und deshalb kein Verschulden festzustellen war. Das Argument, dass trotz rechtskräftiger Entscheidung in dem Schadenersatzprozess die Weigerung bestand, die Mieträumlichkeiten ordnungsgemäß zu lüften und zu heizen, hatte das Landgericht nach Auffassung des BGH nicht ausreichend berücksichtigt, worin es die Verletzung rechtlichen Gehörs beim Kläger sah. Die umfassende Würdigung der verhaltensbedingten Umstände führe in der Gesamtbetrachtung dazu, dass eine Pflichtverletzung anzunehmen sei, weshalb zumindest die vorsorglich ordentlich ausgesprochene Kündigung wirksam sein.


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