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01.03.2013

Unkenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Umfang des Nachlasses hindert Verjährungseintritt nicht

Zu Grunde lag ein Fall, in der der Pflichtteilsberechtigte erst nach Ablauf der Verjährungsfrist von einem weiteren Grundstück erfuhr. Während die erste Instanz die Klage aufgrund eingetretene Verjährung abgewiesen hat, sprach das Landgericht aufgrund der Unkenntnis des Pflichtteilsberechtigten diesem ergänzende Ansprüche zu. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und bestätigte den Eintritt der Verjährung.

Eine Mindermeinung, vor allem im Schrifttum, ging bislang davon aus, dass Ansprüche erst dann verjähren können, wenn der Anspruchsberechtigte Kenntnis von ihnen hat. Solche Kenntnis könne denklogisch erst eintreten, wenn bekannt wird, dass weitere Gegenstände zum Nachlass gehören.

Die herrschende Meinung und nun auch der BGH vertritt hingegen die Auffassung, dass die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Wert und Zusammensetzung des Nachlasses irrelevant ist, also den Eintritt der Verjährung nach drei Jahren nicht hindert. Der BGH weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass es nicht sein könne, dass Pflichtteilsansprüche immer wieder von Neuem anfingen zu verjähren, wenn weitere Nachlassgegenstände aufgefunden würden. So könne die Abwicklung des Pflichtteilsanspruchs faktisch nie zu Ende gebracht werden. Darüber hinaus würde die Abtrennung »weiterer Pflichtteilsansprüche« der Einheitlichkeit des Pflichtteilsanspruchs an sich entgegenstehen. Dieser beziehe sich eben nicht auf einzelne Gegenstände, vielmehr auf den gesamten Nachlass.


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