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03.01.2018

Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Miteigentum an einem Grundstück

Grundstücksnachbarn streiten darum, ob der Nachbar auf einem gemeinsamen Zugangsweg Pflanzkübel , eine Holzwand und Gartenmöbel so abstellen darf, als sie sich auf dem der Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Bereich befinden. Die Kläger sind dabei Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Beklagte Eigentümer des Nachbargrundstücks. Sowohl die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als auch der Beklagte nutzen den Zugangsweg gemeinsam, gesichert durch 2 Grunddienstbarkeiten. Die Kläger, die sich durch die aufgestellten Gegenstände behindert fühlen, erheben Unterlassungsklage gegen den Beklagten. In 1. und 2. Instanz wird die Klage abgewiesen; erst der BGH entscheidet in 3. Instanz zugunsten der Kläger (BGH, Urteil vom 13.10.2017 - V ZR 45/17) .

Dabei ging es primär um die Frage, ob die Kläger überhaupt anspruchsberechtigt sind, ob sie also anstelle des Verbandes „Wohnungseigentümergemeinschaft“ den Unterlassungsanspruch geltend machen können. Der BGH bejaht dies uneingeschränkt. Er stellt dabei klar, dass es für den Anspruch nach § 1004 BGB keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes nach § 10 Abs. 6 Satz 3, 1. Halbsatz WEG gebe. Vielmehr bestehe bei diesem Anspruch nur eine sogenannte gekorene Ausübungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3, 2. Halbsatz WEG. Von gekorener Ausübungsbefugnis spricht man, wenn man den Anspruch, den der Verband verfolgen will, erst durch einen entsprechenden Beschluss an sich ziehen oder vergemeinschaften muss. Die WEG muss hierzu also aktiv beschließen, gemeinschaftlich einen Anspruch zu verfolgen, den ansonsten jeder einzelne Eigentümer individuell und direkt durchsetzen kann. Die Besonderheit an diesem Fall bestand allerdings darin, dass die beiden Vorinstanzen die Auffassung vertreten hatten, dass diese Grundsätze dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Dritten geht. Dieser Auffassung erteilte der BGH jedoch eine Absage. Dabei ließ der BGH auch das Argument nicht gelten, dass bei einer solchen Individualisierung des Anspruchs die Gefahr einer Vielzahl von Einzelklagen der Wohnungseigentümer gegen den Dritten bestehe und eine Rechtskrafterstreckung nicht stattfinde, sodass theoretisch auch voneinander abweichende Urteile möglich seien. Diese Gefahr könne der Beklagte dadurch abwenden, dass er bei mehreren Klagen den jeweils anderen Klägern den Streit verkündete.

Damit wird einmal mehr deutlich, dass auch bei vermeintlich „normalen“ zivilrechtlichen Ansprüchen Besonderheiten des Wohnungseigentumsrecht eine entscheidende Rolle spielen können.


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