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09.01.2014

Untervermietungserlaubnis erfasst keine Nutzung durch Touristen

Der Bundesgerichtshof hatte sich am 08.01.2014 zum Aktenzeichen VIII ZR 2010/13 mit einem Fall zu beschäftigen, indem ein Mieter einer Zweizimmerwohnung in Berlin, der seine Wohnung nur alle 14 Tage am Wochenende zum Besuch seiner Tochter nutzt der, diese in der übrigen Zeit tageweise an Feriengäste vermietete. Entsprechend inserierte er im Internet und akquirierte so seine »Untermieter«. Auf eine Abmahnung hin, nach der der Mieter seine Praxis nicht änderte, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis. Dagegen ging der Mieter an, indem er sich darauf berief, der Vermieter habe eine grundsätzliche Erlaubnis zur Untervermietung erteilt – was der Wahrheit entsprach –, die auch eine Überlassung an Touristen abdecke.

Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger Recht. Ein Mieter sei nicht zur Untervermietung an Touristen berechtigt. Die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen unterscheidest sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung. Obwohl der Vermieter grundsätzlich Untervermietungserlaubnis erteilt hatte, unterfalle diese Form der Nutzung einer solchen erteilten Erlaubnis nicht.


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