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11.08.2014

Urlaubsabgeltung bei Verfall des Urlaubsanspruchs?

Was war passiert?

Der Kläger schied aus dem Arbeitsverhältnis aus und verlangte von seinem Arbeitgeber eine Urlabsabgeltung für im Jahr 2012 nicht genommenen, aber auch nicht beantragten Jahresurlaub. Der Urlaubsanspruch war demzufolge nach Ablauf des Übertragungszeitraums (31.3.) verfallen.

Das Landesarbeitsgericht sprach dem Kläger diesen Anspruch zu. Das Gericht stellte klar, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, den gesetzlichen Urlaubsanspruch ebenso wie den gesetzlichen Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten von sich aus zu erfüllen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach und verfalle der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, müsse er gegebenenfalls Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs leisten oder dem Arbeitnehmer Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG hängt dieser An-spruch nach Auffassung des Gerichts nicht davon ab, ob sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden habe.

Das Urteil bricht mit der aktuellen Rechtsprechung des BAG. Nach der bisherigen Rechtsprechung obliegt es dem Arbeitnehmer, einen entsprechenden Urlaubsantrag zu stellen. Unterlässt er dies und verfällt der Urlaubsanspruch infolgedessen, steht ihm ein Ersatzanspruch nicht zu. Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob das BAG diese Rechtsprechungsänderung eines Landesarbeitsgerichtes übernimmt oder seine bisherige Linie weiterverfolgt.

Die Arbeitgeber sollten sich ihrer Fürsorgepflicht jedoch durch dieses Urteil bewusst werden und ihre Arbeitnehmer von sich aus in den Jahresurlaub schicken, wenn am Ende des Jahres erkennbar ist, dass noch ein Restanspruch vorhanden ist, den der Arbeitnehmer bisher nicht geltend gemacht hat.


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