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22.12.2014

Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel im laufenden Kalenderjahr

Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Wechselt ein Arbeitnehmer und beantragt er bei dem neuen Arbeitgeber Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Der Arbeitnehmer kann diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachweisen. Dieser ist laut einer Entscheidung des BAG (Urteil vom 16.12.2014, Az.: 9 AZR 295/13) nach § 6 Abs. 2 BUrlG sogar verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

Der Fall, den das BAG zu entscheiden hatte, wurde auf die Revision hin zum LAG zurückverwiesen. Dort war dem Kläger der erstinstanzlich zugesprochene Urlaubsabgeltungsanspruch, den dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht hatte, aberkannt worden. Das LAG sah den Anspruch aufgrund einer vertraglichen Ausschlussfrist als verfallen an. Der Arbeitgeber hatte sich darüber hinaus aber auch mit dem Argument gegen den Anspruch gewährt, den Kläger sei bereits von seinem früheren Arbeitgeber für das Jahr 2010 Urlaub gewährt worden.

Das BAG führte nun aus: Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts habe der Kläger die im Formulararbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist von „mindestens drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs“ gewahrt. Allerdings sei der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif. Das LAG habe nach der Zurückverweisung der Sache u.a. dem Kläger Gelegenheit zu geben, nachzuweisen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2010 nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt oder abgegolten habe. Führt der Kläger diesen Nachweis, habe der Beklagte den Urlaub des Klägers abzugelten, soweit er den Urlaubsanspruch des Klägers nicht selbst erfüllt hat.


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