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26.06.2015

Verfassungsgerichtshof Bayern: 89 bayerische Kommunen dürften als Wohnungsmangelgebiete ausgewiesen werden

§ 558 BGB sieht grundsätzlich vor, dass Wohnungsmieten innerhalb von 3 Jahren um nicht mehr als 20 % angehoben werden dürfen. Allerdings dann, wenn eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einem Gebiet gefährdet sei, betrüge die Kappungsgrenze statt 20 % nur noch 15 %. In Bayern betroffen sind 89 Städte und Gemeinden.

In seinem Urteil stellte der Verfassungsgerichtshof nun fest, keine Verletzung der Bestandsgarantie des Eigentums zu sehen. Die Bestandsgarantie umfasse nicht die Möglichkeit, die jeweils höchstmögliche Rendite aus dem Eigentumsobjekt zu erzielen. Auch sei die Bayerische Staatsregierung bei der Auswahl der Städte und Gemeinden nicht fehlerhaft vorgegangen. Örtliche Verhältnisse seien ausreichend berücksichtigt. Auch die anderen gerügten Grundrechtsverletzungen – Grundrecht der Handlungsfreiheit und Verstoß gegen das Willkürverbot – sah der Verfassungsgerichtshof nicht als verletzt an.

Nürnberg wurde als ein solches Wohnungsmangelgebiet ausgewiesen.


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