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12.05.2014

Verkehrssicherungspflichten eines Geschäftes, welches Warenständer aufstellt

Das OLG Hamm verurteilte mit Urteil vom 06.03.2014 ein Modegeschäft wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, weil es seine Auslagen auf einem Warenständer präsentierte, der von einem vierjährigen Kleinkind mit geringem Kraftaufwand umgekippt werden konnte.

Eine Mutter war mit ihrem vierjährigen Kind in ein Modehaus einkaufen gegangen und setzte dieses in der Spielecke ab. Als es dem Kind langweilig wurde, ging es in einem unbeobachteten Moment zu einem ca. 1,60 m hohen, mittels Rollen leicht zu bewegenden Warenständer, an dem Gürtel aufgehängt waren. Mit einem Zug an einem präsentierten Gürtel fiel der Ständer dann um und verletzte das Kind aufgrund eines hervorstehenden Metallstücks schwer am Auge. Die Verletzung musste operativ behandelt werden und führt möglicherweise zu dauernden Schädigungen. Dies nahmen die Erziehungsberechtigten zum Anlass und verklagten das Modehaus auf Schadensersatz, unter anderem auch Schmerzensgeld.

Die Eltern drangen mit ihrem Anspruch durch. Wer eine Präsentation vornehme, die bei einer geringen Zugbelastung, die auch ein Kleinkind ausüben könne, Verletzungen durch umstürzende Warenständer auslösen könne, müsse dafür haften. Insofern seien die Betreiber von Geschäften gehalten, die für die Präsentation von Waren vorgesehenen Einrichtungen nur so aufzustellen, dass sie von kleinen Kindern, die ihre Eltern beim Einkauf begleiteten, nicht ohne großen Kraftaufwand zum Umfallen gebracht werden können. Dem steht auch nicht entgegen, wenn Eltern ihre Kinder kurzfristig aus den Augen ließen. Ebenso wenig konnte sich in dem entschiedenen Fall das Geschäft dadurch entlasten, dass es eine Spielecke zur Verfügung gestellt habe, die auch dazu diene, Kinder vom Warenangebot fernzuhalten. Vorrangig solle eine solche Spieleecke den Eltern die Möglichkeit verschaffen, sich verstärkt dem Warenangebot zu widmen.


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