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26.05.2010

Vermieter muss Energieeinsparpotential bei Modernisierungsankündigung detailliert darlegen

Die Klägerin, eine Vermieterin, wollte bei der beklagten Mieterin sämtliche Fenster gegen neue Fenster mit Isolierverglasung austauschen. Sie sandte der Beklagten deshalb ein Schreiben, in dem sie die Maßnahme ankündigte. Die Mieterin weigerte sich, den Einbau der neuen Fenster zu dulden. Nähere Angaben, inwieweit der Einbau neuer Fenster zu einer Energieeinsparung führe, waren für die Mieterin aus dem Schreiben nicht zu entnehmen.

Das Amtsgericht wies die Klage der Vermieterin zurück. Der Vermieter habe nur dann einen Anspruch gegen den Mieter auf Duldung solcher Maßnahmen, wenn die Ankündigung den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die gesetzlichen Anforderungen setzten eine ausreichende Darlegung der Energieeinsparung voraus.

Ohne die gesetzlich normierten Anforderungen könne der Mieter die Zumutbarkeit der Maßnahme nicht überprüfen, könne sich kein Meinungsbild hinsichtlich eventueller Härtegründe bilden und auch nicht abwägen, ob er in Anbetracht der Modernisierung die Wohnung kündigen möchte. Die Vermieterin hätte dem Mieter den bisherigen und den neuen U-Wert mitteilen müssen.

Hat der Vermieter zunächst eine solche detaillierte Darlegung versäumt, besteht die Möglichkeit, diese nachzuholen. Er kann außerhalb des Verfahrens eine wirksame Ankündigung übersenden und dies dem Gericht und der Gegenseite mitteilen oder die Ankündigung in einen Schriftsatz an das Gericht mit aufnehmen. Allerdings benachteilige ein stückweiser Zugang von Informationen in verschiedenen Schriftstücken wie im vorliegenden Fall die Mieterin unangemessen. Denn ihr sei nicht zuzumuten, sich diese zusammenzusuchen.


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