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23.03.2017

Vermieterkündigung - „last exit“ Härtegründe?

Der BGH hat am 15.3.2017 einen Fall zu entscheiden, in dem der Vermieter Räumlichkeiten wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte. Der Mieter widersprach der Kündigung und brachte zudem als Härtegründe, die zur Fortsetzung des Mietverhältnisses führen müssten, vor, beim Mieter lägen zahlreiche gesundheitliche Einschränkungen vor und er leide an beginnender Demenz, die sich zu verschlimmern drohe, wenn er seine gewohnte Umgebung verlassen müsse.

Während die Vorinstanzen dem Vermieter noch deswegen recht gaben, weil sie seine Interessen höher einstuften als die Interessen des Mieters, ob der BGH die besondere Bedeutung der sorgfältigen Sachverhaltsfeststellung und Interessengewichtung bei vorgebrachten Härtegründen hervor. Immer müsse das Gericht sich selbst ein in die Tiefe gehendes eigenständiges Bild von den vorgebrachten Umständen machen. Hierzu müsse das Gericht den Sachverhalt intensiv würdigen, vorgebrachten Beweisangeboten sorgfältig nachgehen und den daraus resultierenden Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen von Mieter und Vermieter hinreichend Rechnung tragen. Gerade dann, wenn schwerwiegende gesundheitliche Auswirkungen vorgebracht würden, müssten die Gerichte bei einem Fehlen eigener Sachkunde über einen Sachverständigen die notwendigen Feststellungen treffen. Nur dann liege einer belastbare Entscheidungsgrundlage vor.

Eine Absage erteilte der BGH dem Einwand, dass ein „unangenehmer“ Umzug bereits eine soziale Härte darstelle. Die Konsequenzen, die für den Mieter mit einem Umzug verbunden werden, müssen deutlich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten abweichen, um als tauglicher Härtegrund überhaupt in Betracht gezogen zu werden.


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