Vermieterseitige Verletzung des Konkurrenzschutzes als Mangel der Mietsache
Der BGH hatte sich konkret mit der Fragestellung zu beschäftigen, inwieweit ein Facharzt für Orthopädie, der von seinem Vermieter Konkurrenzschutz erhalten hatte, durch einen Facharzt für Chirurgie in seiner Konkurrenzschutzklausel verletzt sei. Die Arbeitsgebiete beider Ärzte überschnitten sich in Teilen. Beide Ärzte beschäftigten sich mit operativen und nicht operativen Behandlungen an den Stütz- und Bewegungsorganen.
Vor diesem Hintergrund der teilweisen Überschneidung der Behandlungsfelder ging der Bundesgerichtshof von einer Verletzung der vertraglichen Konkurrenzschutzklausel aus. Diese Verletzung stelle einen Mangel der Mietsache dar, da ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert sei. Die Verletzung des Konkurrenzschutzgebots sei eine Störung, die außerhalb der Mietsache begründet sei und deren Tauglichkeit unmittelbar beeinträchtigen könne. Damit liege im Sinne des BGB einen Mangel grundsätzlich vor, wenngleich es im Einzelfall dem Gericht zur Beurteilung obläge, zu prüfen, in welchem Umfang tatsächlich eine Beeinträchtigung stattfinde, also das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Mietgebrauch und Mietzins) gestört sei.