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30.01.2017

Verpflichtung zur Zahlung der Heimkosten trotz Ausschlagung der Erbschaft?

In dem zu beurteilenden Fall hatte die Tochter eine Kostenübernahmeerklärung, die ihr die Heimleitung – ein ganz übliches Vorgehen – vorgelegt hatte, unterschrieben. Damit verpflichtete sie sich, quasi „parallel“ zur Mutter für entstehende Kosten einzustehen. Gegen die letztendlich entstandenen Rückstände in der Höhe von 5600,00 € wehrte sich die Tochter dann mit dem Argument, sie habe die Erbschaft ausgeschlagen und könne deswegen mit den Heimkosten nicht belastet werden. Die ihr abverlangte Erklärung stelle einen Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (früher Heimgesetz) dar, da nach der einschlägigen Vorschrift eine Zusatzsicherheit – wie sie Kostenübernahme  der dortigen Klägerin darstellte – nur im Heimvertrag vereinbart werden könne.

Das OLG Oldenburg verpflichte die Tochter zur Zahlung mit dem Argument, aus der unterschriebenen Kostenübernahmeerklärung ergäbe sich ein direkter Anspruch der Pflegeeinrichtungen gegen sie. Mit dieser Erklärung hätte sie eine eigene Einstandspflicht begründet, die auch nicht daran scheitern würde, dass die Erklärung separat und nicht als Teil des Heimvertrags abgeschlossen worden war. Das Gesetz diene nämlich nicht zum Schutz der Angehörigen, solle vielmehr nur die Heimbewohner selbst schützen.

 

 

 


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