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13.07.2012

Verwalter muss der Tätigkeit als Tagesmutter in einer Eigentumswohnung zustimmen

Der BGH hatte sich am 13.07.2012 mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit Wohnungseigentümer einer anderen Wohnungseigentümern die Nutzung ihrer Wohnung zur Ausübung einer Tagesmuttertätigkeit »verbieten« können. Hierbei wurde zunächst einmal festgestellt, dass eine Kinderbetreuung von bis zu 5 Kindern gegen Entgelt eine teilgewerbliche Nutzung darstellt und insoweit eine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer dann erforderlich ist, wenn die Teilungserklärung dies vorsieht.

Das Gericht zog sich leider im Ergebnis auf eine formaljuristische Begründung für die Einstellung der Tagesmuttertätigkeit zurück. Zwar hatte die betroffene Wohnungseigentümerin auf der Eigentümerversammlung um Zustimmung zur gewerblichen Nutzung ihrer Wohnung in Form des Beschlusses gebeten. Die übrigen Eigentümer verweigerten allerdings ihre Zustimmung und der Unterlassungsbeschluss wurde nicht angefochten. Mit der Bestandskraft des Beschlusses war damit die gewerbliche Nutzung durch die Tagesmutter ausgeschlossen.

Der BGH wies jedoch darauf hin, dass es der Wohnungseigentümerin unbenommen bleibe, bei der Verwalterin oder der Wohnungseigentümergemeinschaft nochmalseinen entsprechenden Antrag zu stellen. Über diesen wäre unter Berücksichtigung der tatsächlichen konkreten Gegebenheiten innerhalb der Wohnungseigentumsanlage, der Wertungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes – wonach Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind und der nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf das Wohnungseigentumsrecht ausstrahlen soll - und der in der Teilungserklärung ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Erteilung von Auflagen zu entscheiden.


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