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02.12.2015

Videoüberwachung des eigenen Grundstückseingangs nach Amtsgericht München ausnahmsweise zulässig

In dem entschiedenen Fall war am Haus des Beklagten eine Fensterscheibe beschädigt worden, der Täter konnte nicht ermittelt werden; dies veranlasste ihn zur Anbringung einer Kamera. Die Nachbarin befürchtete Überwachung und klagte auf Entfernung; die Nachbarn befanden sich in einem jahrelangen Streit um das Zusammenleben und hieraus entstehender nachbarlicher Pflichten und Rechte.

Die zuständige Richterin allerdings hielt die Anbringung der Kamera für gerechtfertigt. Grundsätzlich könne durch die Aufzeichnung einer Person mit einem Videogerät zwar deren allgemeines Persönlichkeitsrecht negativ betroffen werden. Deswegen müsse auch auf einem privaten Grundstück sichergestellt sein, dass weder der öffentliche Bereich noch das private Nachbargrundstück oder der gemeinsame Zugang hierzu erfasst werden. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Aufsteller der Videokamera ein höherrangiges Interesse an der Überwachung innehabe.

Ein solches höherrangiges Interesse war hier anzunehmen, nachdem der Aufsteller der Kamera im Vorfeld der Aufstellung durch das Landesamt für Datenschutzaufsicht hatte prüfen lassen, ob der überwachte Bereich vertretbar erscheine. Sein höherrangiges Interesse könne er an der Sachbeschädigung auf seinem Grundstück ableiten, so dass das Interesse am Schutz seines Eigentums das allgemeine Persönlichkeitsrecht zufällig miterfasster Passanten überwiege.

Hier handelt es um eine sehr spezielle Einzelfallentscheidung, die nicht auf anders gelagerte Fälle übertragen werden kann. Die Überwachung des Treppenhauses eines Miethauses durch den Vermieter bleibt sicherlich nach wie vor unzulässig.


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