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22.10.2019

Von wegen rechtskräftig entschieden….

In beiden Vorverfahren – so der BGH – habe das Gericht verkannt, dass weder die behaupteten Mängel der Wohnung noch eine diesbezüglich zuerkannte Mietminderung von der materiellen Rechtskraft erfasst wurden. Gegenstand beider Verfahren sei nämlich nicht etwa die Klage auf Feststellung von Mängeln und eine daraus resultierende Minderung des Mieters gewesen, sondern eine schlichte Zahlungsklage, gerichtet auf rückständige Miete. Das ist nicht das gleiche. Es ist daher immer geboten, die Bindungswirkung der Entscheidung zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um z.B. notwendige Feststellungen treffen zu lassen. Möglich ist dies im Rahmen einer Feststellungsklage.


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