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16.04.2009

Vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer Ist Kündigungsgrund

In den letzten Monaten sorgten über die Medien mehrere Fälle, in denen ein Arbeitnehmer das Vermögen des Arbeitgebers äußerst geringfügiger Weise geschädigt hatte, für Aufsehen. So wurde diskutiert, ob die Angestellte eines Metzger ein Pausenbrot mit Wurst aus der Theke belegen dürfe, ohne zu zahlen. Auch ein Fall, in dem die Kassiererin eines Supermarktes Leergutbons eingelöst hatte, die gefunden wurden, erhitzte die Gemüter.

Im letztgenannten Fall waren zwei Bons mit einem Gesamtwert von 1,30 EUR im Markt gefunden worden. Diese Bons löste eine Kassiererin zu ihren Gunsten bei einem eigenen Einkauf ein, was den Arbeitgeber trotz über 20 jähriger Betriebszugehörigkeit dazu bewog, ihr außerordentlich zu kündigen.

Über mehrere Instanzen hatten sich nun die Gerichte mit der Frage zu beschäftigen, ob eine solche geringfügige Schädigung durch einen Arbeitnehmer eine solche außerordentliche Kündigung rechtfertige.

Das LAG hält die fristlose Kündigung ebenso wie die Vorinstanz für wirksam. Mit dem Bundesarbeitsgericht sei davon auszugehen, dass vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte regelmäßig geeignet seien, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen.

An diesem Grundsatz ändere sich auch nichts, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betreffe. Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, so zum Beispiel Höhe der Schädigung und Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner unzumutbar sei, könne zu der Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen.

Diese Grundsätze seien auch anwendbar, wenn es um kein erwiesenes Vermögensdelikt, sondern nur um den schwerwiegenden Verdacht einer solchen Verfehlung gehe. Man spricht hier dann von einer so genannten Verdachtskündigung.


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