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02.08.2012

Vorsorgevollmacht - wofür benötigt ein Bevollmächtigter die Genehmigung des Betreuungsgerichts?

Neuerlich hatte sich auch der BGH mit diesem Thema zu beschäftigen.

Ausgangspunkt war eine notariell beurkundete Vollmacht, die unter anderem dem Bevollmächtigten die Möglichkeit eröffnete, Maßnahmen der Freiheitsentziehung durchzuführen. Solche Maßnahmen sind zum Beispiel das Anlegen von Bettgurten, Fixierung im Gitterbett, Vorsteckstühle.

Die von ihm Betreute lebte in einem Heim. Gebürtig 1922 war sie nicht mehr gefahrlos in der Lage, sich fortzubewegen und stürzte mehrfach. Dabei erlitt sie einen Kieferbruch. Der Bevollmächtigte genehmigte daraufhin auf Anfrage des Pflegeheims das Anlegen eines Sitzgurtes, so dass die Bevollmächtigte selbstständig nicht mehr mobil war. In der notariell beurkundet in Vollmacht hatte die Vollmachtgeber in dem Bevollmächtigten diese Befugnis, auch über freiheitsentziehende Maßnahmen zu entscheiden, ausdrücklich zugebilligt.

Der BGH stellte klar, dass einschneidende Maßnahmen immer überprüft werden müssen. es spiele keine Rolle, ob die Vollmacht notariell beurkundet oder privatschriftlich abgefasst sei. Eine Überprüfung sei zum Schutz des Bevollmächtigten notwendig. Insofern sei die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen.

BGH, Beschluss vom 27.06.2012 zum Aktenzeichen XII ZB 24/12


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