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10.04.2013

Vorsorgevollmacht erlischt bei Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten

In dem entschiedenen Fall wollte ein Alleinerbe vor Erbscheinserteilung über ein Grundstück aus der Erbmasse verfügen. Unter Beachtung aller notariellen Vorgaben erfüllte er durch Übertragung des Grundstücks das testamentarisch angeordnete Vermächtnis und wollte eine entsprechende Umschreibung beim Grundbuchamt erreichen. Zu diesem Zwecke legte er die Kopie eines privatschriftlichen Testaments vor, des weiteren die Vorsorgevollmacht im Original, die über den Tod der Erblasserin hinaus erteilt worden war. Das Grundbuchamt lehnte die Umschreibung mit dem Argument ab, die Vollmacht sei mit dem Tod der Erblasserin erloschen.

Dies bestätigte das OLG Hamm auf Beschwerde des Alleinerben hin. Der Alleinerbe könne sich selbst dann nicht auf die Vollmacht berufen, wenn sie über den Tod hinaus gelten solle. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht setze immer voraus, dass der bevollmächtigte Vertreter nicht personenidentisch mit dem Vollmachtgeber sei. Der Bevollmächtigte als Erbe des Vollmachtgebers sei mit diesem allerdings quasi identisch, was zu einem Erlöschen der Vollmacht führe. Insofern müsse gegenüber dem Grundbuchamt ein geeigneter Nachweis, zum Beispiel über einen Erbschein, geführt werden, um eine Umschreibung zu erreichen.

Dieser Entscheidung des OLG Hamm kann in der Praxis durchaus zu erheblichen Problemen führen. Ein großer Vorzug der Vorsorgevollmacht liegt darin, für den Nachlass flexibel und schnell handeln zu können, gerade in der Zeit zwischen Ableben und Erbscheinserteilung. So kann über eine solche Vollmacht die Beerdigung abgewickelt werden, erste Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden und notwendige Kündigungen et cetera ausgesprochen werden. Erlischt die Vollmacht allerdings mit Ableben, verliert der Bevollmächtigte genau diese Möglichkeiten. Für die Praxis ist die Entscheidung zu bedauern.


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