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02.01.2012

Vorsorgevollmacht und die Trennung nach Innen- und Außenverhältnis

Wahrscheinlich nicht zuletzt durch die mediale Präsenz dieser Themenstellung kommt oftmals eine juristische Beratung im Vorfeld zu kurz. Es wird allzu häufig suggeriert, dass die Gestaltung einer solchen Vorsorgevollmacht ohne Probleme auch einem Laien möglich ist. Schaut man sich die Vielzahl an Problemen und »Fallstricken« im Rahmen einer solchen Vorsorgeregelung allerdings genauer an, sieht man das äußerst differenziertes System, welches hinter einer solchen Regelung steckt. Ein Teil dessen ist die Unterscheidung zwischen dem Innenverhältnis und Außenverhältnis. Während das Außenverhältnis die Vertretungsmacht nach außen betrifft, welche möglichst unbedingt und ohne Hindernisse gegeben sein sollte, betrifft das Innenverhältnis ausschließlich die Regelungen des Bevollmächtigten zum Vollmachtgeber. Der Vollmachtgeber gibt hier interne Anweisungen zur Handhabung der Vollmacht. So kann er im Innenverhältnis z.B. auch regeln, dass von mehreren Bevollmächtigten vorrangig ein bestimmter tätig werden soll. In diesem Innenverhältnis ist auch  die Anordnung zu treffen, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Vorsorgefall an sich – also die Betreuungsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit – eingetreten ist.

Das OLG Frankfurt hatte sich am 29.06.2011 (20 W 278/11) mit einer unklaren Vorsorgevollmacht zu beschäftigen, die genau diese Differenzierung zwischen Innenverhältnis und Außenverhältnis nicht bzw. nur sehr unzureichend vorsah. In dem zu behandelnden Falle hatte sich das Grundbuchamt geweigert, auf Basis einer solchen notariellen Vollmacht eine Umschreibung des Grundbuchs vorzunehmen, da aus dem Text der Vorsorgevollmacht selbst nicht klar zu entscheiden war, inwieweit die Bedingung des Eintritts des Vorsorgefalles im Außenverhältnis Wirksamkeitsbedingung für die Vorsorgevollmacht selbst oder nur im Innenverhältnis eine entsprechende Anweisung sein sollte. Das OLG Frankfurt am Main gab dem Grundbuchamt insoweit recht, als dass dieses eine ergänzende Erklärung des Vollmachtgebers verlangte, aus der sich zweifelsfrei ergeben müsse, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbedingt erteilt sei.

In der Praxis kann dies den »Super-Gau« darstellen. Eine solche Erklärung kann der Vollmachtgeber nämlich genau dann nicht mehr abgeben, wenn er nicht mehr geschäftsfähig ist. Da die Vorsorgevollmacht allerdings insbesondere in solchen Situationen  fehlender Geschäftsfähigkeit Anwendung findet, wird es dem Bevollmächtigten in einer Vielzahl von Fällen nicht möglich sein, auf Basis einer Vollmacht auch tatsächlich zu handeln. Es ist also bei der Abfassung einer solchen Vorsorgevollmacht im Detail auf die Formulierung und eine saubere Differenzierung zwischen Innen-und Außenverhältnis zu achten, um praktische und oftmals unüberwindliche Schwierigkeiten in der Handhabung zu vermeiden.


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