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27.04.2015

Waffen im Nachlass - was tun?

Der Ehemann der Klägerin hat 2001 verstorben. Er war Eigentümer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Grundsätzlich erhält ein Erbe für erlaubnispflichtige Waffen eine waffenrechtliche Erlaubnis, wenn der Erblasser berechtigte Besitzer der Waffe war und der Erbe selbst zuverlässig und persönlich geeignet ist, diese Waffe zu führen. Ein besonderes Bedürfnis für den Waffenbesitz muss nicht nachgewiesen werden.

Das Polizeipräsidium erteilte zunächst der Ehefrau die waffenrechtliche Erlaubnis, gab ihr dann allerdings auf, die Schusswaffen mit einem Blockiersystem zu versehen, was das Waffengesetz seit 2008 vorsieht. In 2 Vorinstanzen unterlag die Klägerin mit ihrem Widerspruch gegen die Anbringung eines solchen Blockiersystems.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die gesetzliche Blockierpflicht, die das Waffengesetz zwischenzeitlich enthält, auch für solche Waffen gilt, die durch einen Erbfall vor Einfügung der Blockierpflicht im Eigentum übergegangen sind. Durch die Blockierpflicht soll das Risiko der grundsätzlich mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr einer Schädigung Dritter verringert werden, wofür nicht entscheidend sei, wann der Erbe die Schusswaffen erworben habe.

Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes liege darin nicht. Grundsätzlich habe der Gesetzgeber ein allgemeines und berechtigtes Interesse daran, den mit dem Waffengesetz verfolgten Sicherungszweck möglichst rasch umzusetzen. Dieser diene dem Schutz für Leib und Leben. Dies berechtige den Gesetzgeber in aller Regel, Änderungen im Umgang mit Waffen gesetzlich vorzunehmen, ohne dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes hiergegen spreche.


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