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24.05.2024

Wann ist eine Verwertungskündigung im Wohnraummietrecht zulässig?

Die Beklagten bestritten den Anspruch und argumentierten, dass die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen sei. Sie führten an, der Kläger habe in einem früheren Verfahren eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, die noch nicht zurückgenommen sei. Zudem bestritten sie, dass das bestehende Mietverhältnis die wirtschaftliche Verwertung der Immobilie behindere.

Das Gericht (AG Dachau, Urteil vom 10.5.2024,  Az.: 4 C 240/22) gab der Klage statt und verurteilte die Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts. Die Kündigung sei formgerecht und eindeutig auf die wirtschaftliche Verwertung gestützt, nicht auf Eigenbedarf. Der Fortbestand des Mietverhältnisses hindere die wirtschaftliche Verwertung erheblich, da der Wertverlust von 432.000 Euro bzw. 26,77% als erheblich anzusehen sei. Ein solcher Wertverlust sei weit über dem Schwellenwert von 15-20%, ab dem von einem wesentlichen Nachteil auszugehen sei. Die Beklagten hätten keinen Widerspruch gegen die Kündigung erklärt und nicht ausreichend dargelegt, dass die Kündigung für sie eine unzumutbare Härte darstelle. Das Gericht gewährte den Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 30.09.2024, um ihnen ausreichend Zeit zu geben, eine Ersatzwohnung zu finden. Räumen müssen die Mieter das Objekt aber auf jeden Fall.


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