nach oben
11.07.2012

Wann liegt berechtigtes Interesse im Sinne des Eigenbedarfs für eine ordentliche Wohnraumkündigung vor?

Der BGH bekräftigt mit einem Urteil vom 09.05.2012, dass die gesetzliche Regelung den Mieter es nicht verwehre, im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung auch Umstände aus dem Interessenbereich 3. Personen insoweit zu berücksichtigen, als sich aus ihnen aufgrund eines familiären, wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhangs auch ein eigenes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ergebe.

In dem zu beurteilenden Fall hatte der Gesamtverband der evangelischen Kirchengemeinden Wohnraum in einem ihm gehörenden Zweifamilienhaus vermietet. Den Mietvertrag kündigte er unter Berufung darauf, dass das gesamte Anwesen für die Unterbringung einer Beratungsstelle der Diakonie benötigt werde. Der Mieter wandte hiergegen ein, dass darin kein Eigenbedarf begründet sei, da nicht der Vermieter selbst, vielmehr eine andere Institution nutzen wolle.

Der BGH trat dem entgegen und stellte fest, dass ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses vorliegen könne, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die von ihr vermietete Wohnung zur Umsetzung von Aufgaben benötigt, an deren Erfüllung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Sie müsse die von ihr vermietete Wohnung aber nicht zur Erfüllung eigener öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder jedenfalls zur Wahrung solcher öffentlich-rechtlicher Drittinteressen benötigen, zu deren Durchsetzung sie rechtlich verpflichtet ist.


← zurück