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19.04.2010

WEG-Recht: Änderung der Umlage bedarf eines sachlichen Grundes

Das Amtsgericht Dortmund hat in einem Urteil vom 16.02.2010 (512 C 57/09) klargestellt, dass trotz nunmehr gesetzliche Regelung die Änderung der bisherigen Kostenverteilung durch Beschluss eines sachlichen Grundes bedürfe.Dies stehe zwar in der Neuregelung des § 16 III WEG nicht explizit geschrieben. Die neue Regelung solle jedoch nicht weitergehen als eine Öffnungsklausel in der Teilungserklärung.

Grenze einer Änderung sei immer das allgemeine Willkürverbot. Sowohl für die Entscheidung des «Ob» einer Änderung der Kostenverteilung, als auch für die des «Wie» müsse es – wie bei der Anwendung einer Öffnungsklausel – einen sachlichen Grund geben. Eine höhere Kostengerechtigkeit allein genüge regelmäßig für eine Änderung nicht. ändere sich also in einer Wohnanlage baulich nichts, wird regelmäßig nicht zu vertreten sein, die Kostenverteilung durch Beschluss zu ändern.

 

Aus der Gesetzesbegründung für die gesetzliche Neuregelung ergibt sich, dass die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 III WEG nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn ein sachlicherGrund für die Änderung besteht (BT-Drs. 16/887, NZM 2006, 401, 413). Der Gesetzgeber hat an die Rechtsprechung zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels auf Grund einer vereinbarten Öffnungsklausel angeknüpft (BGH, Beschluss vom 27.06.1985 – VII ZB 21/84, NJW 1985, 2832).

Ein sachlicher Grund für eine Änderung des Verteilungsschlüssels soll insbesondere dann gegeben sein, wenn sich die Verhältnisse gegenüber früher in wesentlichen Punkten geändert haben – etwa bei Ausbau einer Wohnung – oder die ursprünglich vorgesehene Verteilung – weil den tatsächlichen Verhältnissen nicht angemessen – sich nicht bewährt habe.


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