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22.08.2011

WEG-Verwalterbestellung im Wege der einstweiligen Verfügung möglich

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Fragestellung zu beschäftigen, ob ein Wohnungsverwalter Anspruch auf Abberufung eines für seine Aufgabe untauglichen WEG-Verwalters hat und gleichzeitig kurzfristig dafür sorgen kann, dass ein neuer Verwalter die Verwaltung als Verwalter übernimmt.

Er bejahte dies in seinem Urteil vom 10.06.2011 zum Aktenzeichen V ZR 146/10. Nach der früheren Rechtslage war es noch möglich, dass ein Gericht einen Verwalter von Amts wegen bestellt. Nach Abschaffung dieser Regelung im Gesetz bleibt nun nur der Weg der einstweiligen Verfügung gemäß § 940 ZPO, der von einem Eigentümer angeschlossen werden muss. Auf die Abberufung eines untauglichen Verwalters bei gleichzeitiger Bestellung eines tauglichen Verwalters habe jeder Wohnungseigentümer gemäß § 21 IV WEG Anspruch.

Aufgrund der Dringlichkeit für manche Wohnungseigentümergemeinschaften (zum Beispiel bei finanzieller Schieflage), einen solchen Notverwalter zu bestellen, müsse trotz Abschaffung der alten Regelung eine schnelle Interimslösung getroffen werden können. Nachdem die Bestellung eines tauglichen Verwalters ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, habe jeder einzelne Wohnungseigentümer Anspruch auf dessen Bestellung; dieser Anspruch inkludiert denklogisch die Abberufung eines nicht geeigneten Verwalters.

Das schließe einen Anspruch auf Abberufung eines untauglichen Verwalters und auf Bestellung eines tauglichen Verwalters ein.

 


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