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22.03.2011

WEG: Klagefrist auch dann gewahrt, wenn zunächst Verband und nicht die übrigen Miteigentümer verklagt werden!

Der Bundesgerichtshof hatte (wiederum) einen Fall zu beurteilen, in dem der Kläger den »falschen« Beklagten verklagt hatte. Der Kläger hatte sich entschieden, die Beschlussanfechtung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu richten, nicht gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft als Einzelpersonen.

In seinem Urteil ging der Bundesgerichtshof schlussendlich davon aus, dass dies dann unerheblich sei, wenn rechtzeitig vor Ende der mündlichen Verhandlung die Klage umgestellt werde. In diesem Fall sei die Anfechtungsfrist unabhängig von dem zunächst falschen Beklagten gewahrt.

 

BGH, Urteil vom 21.01.2011 - V ZR 140/10 (LG Düsseldorf), BeckRS 2011, 4638

Der Bundesgerichtshof begründete seine Auffassung der eingehaltenen Anfechtungsfrist damit, dass in dieser gesetzlichen Reglementierung sei, den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb dieser kurzen Frist zu verdeutlichen, ob eine Klage geführt werde oder nicht.

 

Dieser Zweck werde auch durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband gerichtete Anfechtungsklage erreicht. Auch damit wüssten die Beteiligten über den Verwalter Bescheid, da auch in dieser Situation sie Kenntnis von der Klageerhebung erlangen würden. Der Gesetzgeber habe mit seiner Intention den Fokus auf eine sachliche Klärung legen wollen und weniger stark formale Anforderungen in den Vordergrund gestellt
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