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05.09.2012

Weinsammlung muss bei der Scheidung nicht aufgeteilt werden

Das Amtsgericht München erklärte, dass ein Weinvorrat nicht als Haushaltsgegenstand angesehen werden könne. Dies zumindest dann nicht, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dienen, sondern sich dessen Pflege als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt. Insoweit sei der Weinvorrat zu vergleichen mit der berühmten Briefmarkensammlung. Tränen man sich dann, habe der andere, den Weinvorrat nicht pflegende Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine.

Unter Haushaltsgegenständen seien zwar alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen, zu verstehen. Keine Haushaltsgegenstände seien aber die Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen. Auch die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt seien und den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienten, würden nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände fallen. Entscheidend sei dabei die Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall. 

Dies bedeutet, zu einer Aufteilung könne es nur dann kommen, wenn 2 Weinliebhaber sich zunächst gefunden und hiernach wieder getrennt hätten. Wenn beide Ehepartner die Weinsammlung gemeinsam pflegen, ist sie aufzuteilen.


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