nach oben
25.09.2014

Welche Bedeutung hat die Bauherrenunterschrift unter einem Tekturantrag?

Mit Beschluss vom 10.07.2014, Aktenzeichen VII ZR 40/13, entschied der BGH, dass die Klage in den Vorinstanzen (im wesentlichen) richtigerweise abgewiesen worden sei. Insbesondere resultiere aus der neuen Höhenlage des Gebäudes kein Schadensersatzan-spruch. Die ursprüngliche, den Wünschen der Bauherren entsprechende Planung, sei nicht genehmigungsfähig gewesen, weshalb der Architekt einen Tekturantrag hätte stellen müssen. Durch die Unterzeichnung dieses Änderungsantrags hätten sich die Bauherren auch mit der neuen Höhenlage einverstanden erklärt. Die Unterschrift der Bauherren sei so auszulegen, dass im Rahmen der Beratungspflicht des Architekten keine weiteren Fragen mehr an diesen gestellt werden würden, §§ 133,157 BGB. Mit der Unterschrift drücke der Bauherr regelmäßig aus, dass er sich ausreichend beraten gefühlt habe und bereit gewesen sei, die vom Architekten für dessen Weiterarbeit benötigte Entscheidung zu treffen. Alternativer Handlungsmöglichkeiten, wie beispielsweise sich mehr Information oder Bedenkzeit vom Architekten einzufordern, seien gegeben gewesen. Weil die Bauherren dies jedoch unterlassen hätten, müssten sie sich an ihrer Entscheidung, die sie durch die Unterschrift kundgetan hätten, festhalten lassen. Auch die Grenzüberschreitung führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch. Hieran hätten die Bauherren trotz entsprechenden Hinweis des Architekten festgehalten. Schließlich frühe auch die Überschreitung der vereinbarten Kostengrenze nicht zu einem Haftungsanspruch, da die Bauherren nicht unter Beweis gestellt hätten, dass sie wirtschaftlich ruiniert seien. Damit sei ein Schaden nicht nachgewiesen.

Ob diese Einzelfallentscheidung zur Verallgemeinerung taugt, muss jedoch angesichts der §§ 305 ff BGB, insbesondere § 307 BGB, angezweifelt werden. Gerade bei Verbrauchern darf eine Unterschrift unter den Bauantrag nicht überbewertet werden. Regelmäßig wird den Bauherren das technische Verständnis und die Fähigkeit fehlen, allein von Plänen auf die Beschaffenheit des zu verwirklichenden Bauprojekts zu schließen. Es dürfte daher sachgerecht sein, dass den Architekten bei Planungsänderungen eine Aufklärungspflicht dahingehend trifft, dass er vor Unterzeichnung des Antrags über die Änderungen und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen beraten hat und dies auch nachweisen kann.


← zurück