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28.11.2012

Wer darf einen Testamentsvollstrecker ernennen?

Der Bundesgerichtshof hatte sich am 10.10.2012 mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Aufgabe der Ernennung des Testamentsvollstreckers im Sinne von § 2198 BGB auch dem beurkundenden Notar zugetragen werden kann.

Der BGH lehnte dies als unzulässig ab und sah darin einen Verstoß gegen das Verbot der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zu Gunsten des Notars; ein solches Verbot ist in § 7 Nummer 1 Beurkundungsgesetz verankert. Dabei sei – so der BGH – letztendlich nicht maßgeblich, ob sich zum Beispiel der Notar selbst später zum Testamentsvollstrecker ernennen würde. Alleine die rechtliche Möglichkeit, auf die Person des Testamentsvollstreckers Einfluss zu nehmen, verbessere die Stellung des Notars. Zudem sei die Gefahr eines Widerspruchs zwischen den Interessen des Erblassers und den möglichen Eigeninteressen des Notars in derartigen Fällen nicht von vornherein auszuschließen. Der Notar könnte zum Beispiel dann ein eigenes Interesse an der Person des von ihm zu bestimmenden Testamentsvollstreckers haben, wenn im Rahmen der Testamentsvollstreckung Tätigkeiten erforderlich sind, die ihrerseits einer notariellen Beurkundung bedürfen. Davon ist zum Beispiel immer dann auszugehen, wenn sich im Nachlass Immobilien befinden und diese später veräußert werden müssen.

Entschließen Sie sich also zur Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, überlegen Sie sich gut, wen Sie einsetzen bzw. wem Sie die Möglichkeit einräumen, einen geeigneten Testamentsvollstrecker dann zu bestimmen. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers sind vielschichtig und haftungsträchtig, so dass jedenfalls sichergestellt werden muss, dass entweder der Testamentsvollstreckers selbst - ernennt ihn der Erblasser – oder auch die Person des Dritten, die den Testamentsvollstrecker zu bestimmen hat, Augenmerk auf seine fachliche Eignung legt.

 


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