nach oben
23.01.2013

Wer haftet für Miete nach dem Tod des Mieters?

Der BGH hatte sich am 23.01.2013 mit der Frage zu beschäftigen, ob der Erbe mit seinem persönlichen Vermögen für Mietschulden des Erblassers haftet oder ob es reine Nachlassverbindlichkeiten sind. Inmitten standen hier bei Mieten, die für eine Mietwohnung in Nürnberg nach dem Tod des Erblassers bis zum Ende der Kündigungsfrist aufgelaufen waren. Haftet der Erbe persönlich, muss er unabhängig davon, ob der Nachlass werthaltig ist oder nicht, aus eigenem Vermögen die Verbindlichkeiten bedienen. Handelt es sich um sogenannte reinen Nachlassverbindlichkeiten, steht ihm die Möglichkeit frei, sein eigenes Vermögen quasi als Haftungsmasse zu separieren, indem er sich für den Fall der Dürftigkeit des Nachlasses auf eine gesetzlich vorgesehene Haftungsbeschränkung beruft.

Während das Amtsgericht Nürnberg dem Vermieter, der klagte, noch Recht gegeben hatte und den Erben unbedingt zur Zahlung auch aus eigenem Vermögen verurteilte, entschied der Bundesgerichtshof, dass bei herbeigeführter Haftungsbeschränkung auf den Nachlass der Erbe die Mieten nicht bezahlen müsse. Er haftet nicht mit persönlichen Vermögen nur mit dem Nachlass.


← zurück