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24.10.2019

Wer haftet für was nach Ableben des Mieters?

Der BGH stellte fest, dass sowohl die Mieten als auch die Nachzahlung auf die Betriebskosten „vom Erblasser herrührende Schulden“ im Sinne des § 1967 II BGB seien, also sogenannte Erblasserschulden. Für diese haftet der Erbe grundsätzlich, könne allerdings seine Haftung auf den Nachlass beschränken, wenn, wie hier, Nachlassverwaltung angeordnet wurde. Insofern hafte er nicht mehr mit seinem persönlichen Vermögen. Daran ändere auch nichts, dass es der Erbe unterlassen habe, eine Kündigung auszusprechen. Dieses Unterlassen stelle gerade keine Verwaltungsmaßnahme dar, die zu einer (unbeschränkten) Eigenhaftung des Erben führe. Alleine das unterlassene Gebrauchmachen des Erben von seinem Recht zur außerordentlichen Kündigung könne seine persönliche Haftung nicht begründen. Insofern hafte er auch für solche Forderungen nicht mit eigenem Vermögen, die nur deswegen entstanden sind, weil er nicht rechtzeitig gekündigt hat.

Anders verhält es sich nach Auffassung des BGH allerdings mit der Räumungsverpflichtung. Hier hafte der Erbe persönlich, also auch nicht beschränkbar auf den Nachlass, wenn er nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner fälligen Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkommt. Es handelt sich dabei um eine sogenannte reine Eigenschuld.


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