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17.07.2013

Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen aus einem gemeinschaftlichen Testament gegenüber einemTestierunfähigen

Das OLG Nürnberg kam zu dem Schluss, dass wechselbezügliche Verfügungen durch den Testierenden auch dann wirksam widerrufen werden können, wenn der Adressat des Widerrufs selbst testierunfähig geworden ist, allerdings im Rahmen einer angeordneten Betreuung oder auch einer Vorsorgevollmacht bei Entgegennahme der Erklärung wirksam vertreten wird.

Die Tatsache, dass der Widerrufsempfänger mangels eigener Testierfähigkeit nicht mehr in der Lage sein wird, für die Zukunft selbst ein neues Testament zu errichten, ändert an der Möglichkeit des Widerrufs nichts. Andernfalls würde das nach dem Gesetz bestehende Widerrufsrecht und damit die Testierfähigkeit des widerrufswilligen Ehegatten praktisch aufgehoben und ihm die Möglichkeit genommen, sich aus der erbrechtlichen Bindungen zu lösen. Der Widerruf werde wirksam mit dem Zugang der Erklärung beim Betreuer als dessen gesetzlicher Vertreter, soweit dessen Aufgabenkreis auch die Vermögenssorge umfasst.


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