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15.09.2016

Wie genau muss ein Mietmangel vom Mieter beschrieben werden?

Der BGH hat am 17.7.2016 über einen Fall zu befinden, in dem ein Gaststättenmieter die Miete wegen einer Belüftungsproblematik sowie der mangelnden Beheizbarkeit der Gaststättenräume minderte. Der Gastwirt zahlte auf die Miete nur reduziert, der Vermieter verklagt ihn auf Restzahlung.

Der BGH stellte nun klar, dass seitens des Mieters nicht in allen Einzelheiten vorgetragen werden müsse, woher der Mangel höre und wie er sich wann auswirke. Die Angabe näherer Einzelheiten sei nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sein. Ein Gericht müsse lediglich in die Lage versetzt werden, ob aus der Schilderung heraus die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Der Mieter müsse also den konkreten Sachmangel bezeichnen, nicht jedoch das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder gar den berechtigten Minderungssatz. Der Mieter muss sich insbesondere nicht zu den Ursachen des mangels äußern, vielmehr hinreichend genau die Symptome des mangels beschreiben. Es komme nicht einmal darauf an, wie wahrscheinlich die Darstellung seien und ob der Mieter diese auf Basis eigenen Wissens oder auf Basis einer Schlussfolgerung aus Indizien abgegeben habe.


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