Wie lange wirkt eine Verwalterzustimmung zum Verkauf?
Am 11.10.2012 entschied der BGH die lange umstrittene Frage, ob ein Verwalter, der noch innerhalb seiner Amtszeit die Zustimmung zur Veräußerung gegeben hatte, allerdings vor Wohnungsbeschaffung nicht mehr als Verwalter bestellt war, wirksam erteilt ist. Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass es unerheblich sei, ob Verwalter Identität zum Zeitpunkt der Erteilung und der Umschreibung im Grundbuch bestünde. Vielmehr käme es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Erteilung und die ordnungsgemäße Bestellung des Verwalters zu diesem Zeitpunkt an.
Er stellte dabei auf den Sinn und Zweck der Regelung des § 12 WEG ab. Aufgabe dieser Norm sei es, die übrigen Wohnungseigentümer vor dem Eintritt unerwünschter Personen in die Gemeinschaft zu schützen. Der Verwalter nehme bei Erteilung oder Versagung der Zustimmung kein eigenes Recht war, sei viel mehr Treuhänder und Stellvertreter für die Wohnungseigentümer. Diese sei es unbenommen, dessen Zustimmungsbefugnis an sich zu ziehen und selbst über die Erteilung der Zustimmung zu entscheiden. Zuständiges Organ ist und bleibe für solche Entscheidungen die Eigentümerversammlung, die mit Mehrheit anstelle des Verwalters über die an sich diesem übertragene Verwaltungsangelegenheiten beschließen können. Insofern könne es nicht darauf ankommen, ob die Zustimmungsberechtigung nachträglich weggefallen sei. Ein solcher Wegfall schade jedenfalls nicht, da er die Interessen der Eigentümer nicht negativ betreffe.
