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18.12.2012

Wie weit darf die Hilfestellung eines Dritten bei Erstellung eines Testaments gehen?

Im Fall des OLG Hamm war der Erblasser gesundheitlich so geschwächt, dass er Hilfe beim Schreiben seines Testaments benötigte. Die Beweisaufnahme hatte zweifelsfrei auch ergeben, dass ein Dritter den Erblasser beim Schreiben unterstützte. Der Zeuge sagte jedoch aus, er sei sich nicht sicher, inwieweit der Erblasser die eigene Schreibleistung im Sinne eigener Willensbekundung tatsächlich selbst erbracht oder möglicherweise der Dritte mehr als nur die Hand geführt habe. Das Gericht sah die Beweislast der Erben, die für sich einen Erbschein beantragt hatten, dahingehend als gegeben an, dass diese nachweisen mussten, dass der eigene und unbeeinflusste Wille des Erblassers auf das Papier gebracht wurde (Beschluss vom 02.10.2012, Az.: I-15 W 231/12).


Das Gericht stellte klar, dass nur dann ein formwirksames privatschriftliches Testament vorliege, wenn es auch selbst angefertigt sei. Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht maßgeblich, wenn der Erblasser quasi sein Testament »dirigiert« habe und dieses auf seine Anweisung niedergeschrieben sei; auch dann bleibt das Testament Form unwirksam und damit ungültig. Blieben daran Zweifel, könne einem Erbscheinsantrag der im Testament ausgewiesenen Erben nicht stattgegeben werden. Die nach dem Gesetz zwingend notwendige Eigenhändigkeit sei nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt werde und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt würden. Der Erblasser müsse die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen.


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