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11.06.2014

Wirksamkeit einer Aufhebungsvereinbarung bei Vereinbarung einer Gegenleistung

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber zunächst eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen. Daraufhin schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung in der sich der Arbeitgeber verpflichtete, das Arbeitszeugnis mit der Note gut zu erteilen. Im Gegenzug verzichtete der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Kurze Zeit später widerrief der Arbeitnehmer seine Erklärung und erhob Kündigungsschutzklage. Er war der Auffassung, der Klageverzicht sei unwirksam gewesen. Er unterlag in beiden Instanzen mit seinem Antrag.


Das Gericht führte in seiner Entscheidung vom 27.03.2014, Aktenzeichen: 5 Sa 1099/13, aus, dass der vom Kläger im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung erklärte Verzicht wirksam sei. Damit stehe fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde. Das Gericht führte weiter aus, dass grund-sätzlich ein reiner Klageverzicht ohne Kompensation auf Arbeitgeberseite gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB den Kläger unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Die Art der Gegenleistung unterliege zwar nicht der gerichtlichen Kontrolle; eine Bagatellabfindung, die erkennbar nur diesen Grundsatz umgehen wolle, sei jedoch keine echte "Gegenleistung" in diesem Sinne.

Vorliegend wurde jedoch eine Kompensation durch eine substantiierte Gegenleistung, nämlich die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit der Gesamtnote "gut", vereinbart. Der Kläger hätte ohne die Vereinbarung lediglich einen Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis mit der Bewertung "zur vollen Zufriedenheit" gehabt. Eine (wertlose) Vereinbarung einer ohnehin bestehenden Verbindlichkeit der Beklagten lag somit nicht vor.


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