Wo hat ein demenzkranker Erblasser im rechtlichen Sinne gelebt?
Der Erblasser, ein deutscher Staatsangehöriger, verstarb in einem polnischen Pflegeheim, in das er gegen oder ohne seinen Willen verbracht wurde. Sein gesamtes Vermögen befand sich in Deutschland, er sprach kein Polnisch und hatte keine sozialen oder familiären Bindungen in Polen.
Für die Frage, wo sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt eines Erblassers befand, sind Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, Umstände und Gründe für die Präsenz in dem betreffenden Staat, der Wille des Erblassers, in dem Staat in ständigen und gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen zu begründen und dem Aufenthalt Beständigkeit zu verleihen, die Belegenheit der wesentlichen Vermögensgegenstände in diesem Staat und durchaus auch die Sprachkenntnisse des Erblassers.
Zwar lebte der Erblasser bis zu seinem Ableben in einem polnischen Pflegeheim. Es fehlte ihm allerdings der Bleibe Wille in Polen, da er aufgrund seiner Demenz keinen Willen mehr bilden konnten. Er war dorthin verbracht worden aus rein finanziellen Gründen und nicht, um einen neuen Lebensmittelpunkt zu begründen. Insofern also blieb es nach Auffassung des Gerichts bei der deutschen Zuständigkeit