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02.07.2013

Wohnungseigentümer kann nicht zur Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks verpflichtet werden

Der BGH stellte klar, dass der Verkauf eines Teiles des Grundstücks keine Verwaltung im Sinne der Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, konkret § 21 III WEG, darstellt. Infolgedessen fehlt der Wohnungseigentümergemeinschaft die sogenannte Beschlusskompetenz. Dies heißt, durch einen Beschluss kann ein Mitglied nicht gezwungen werden, demgemäß zu handeln. Auch eine Vereinbarung, so der Bundesgerichtshof, sei hier nicht das Mittel der Wahl. Eine Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern diene alleine dazu, das Gemeinschaftsverhältnis untereinander inhaltlich auszugestalten. Im Falle eines Teilverkaufs des Grundstücks gehe es gerade nicht um die inhaltliche Ausgestaltung, vielmehr solle sachenrechtlich eine veränderte Zuordnung getroffen werden. Eine solche könne nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern sein, unbeschadet der Tatsache, dass bei Einigkeit aller selbstverständlich im Wege eines entsprechenden notariellen Kaufvertrag ein Verkauf vollzogen werden kann.


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