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28.11.2012

Wohnungseigentümergemeinschaft kann Umwandlung eines Supermarkts in ein Gemeindezentrum nicht verbieten

Das OLG Frankfurt am Main kam zu der Entscheidung, dass die Umwandlung eines Supermarktes in ein muslimisches Gemeindezentrum nicht grundsätzlich verboten werden könne. Zwar liegt in dem Betrieb eines solchen Gemeindezentrums nicht eine gewerbliche Nutzung im engeren Sinn. Allerdings könne der Eigentümer einer Gewerbeeinheit jede Nutzung aufnehmen, die nach Wohnungseigentumsrecht zulässig sei. Nachdem – so die Richter – ein muslimisches Gemeindezentrum keine größeren Störungen oder Beeinträchtigungen als ein Supermarkt nach sich ziehe, sei ein Beschluss, den die Wohnungseigentümer gegen diese Nutzung gefasst hatten, unwirksam. Der betroffene Eigentümer hatte angefochten.

Die Vorinstanzen gingen noch davon aus, dass eine Vergleichbarkeit der alten und der neuen Nutzung nicht gegeben sei. Das OLG allerdings stellte klar, dass man die alte und die neue Nutzung nicht direkt vergleichen könne. Vielmehr sei als Vergleichsmaßstab jeder erlaubte gewerbliche Zwecke heranzuziehen, also auch ein Gewerbe, das keinen Ladenöffnungszeiten unterliege und größeren Publikumsverkehr hervorrufen oder auch sonstige Störungen verursachen könne. Es ging davon aus, dass das muslimische Gemeindezentrum bei Einhaltung zur Pflicht auf gegenseitige Rücksichtnahme innerhalb der Gemeinschaft der Eigentümer solche größeren Beeinträchtigungen nicht mit sich bringe.


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