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25.02.2026

Zankapfel Notarielles Nachlassverzeichnis

Wer als Erbe von einem Notar die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses wünscht, erhält oft bei einem Anruf im Notariat die Auskunft, man könne die Aufgabe nicht übernehmen. Die Erklärungen sind mannigfaltige. Dahinter steckt oftmals der Versuch, aufwändige Recherche- und Erstellungsarbeiten zu vermeiden. Die Motive sind vielfältig, allerdings spielt hier häufig Überlastung und Personalmangel eine Rolle. Nichts der Praxis orientiert die die Rechtsprechung immer noch davon aus, dass die Erstellung eines solchen Nachlassverzeichnisses zwischen 3 und 5 Monaten dauern darf. Faktisch wartet man häufig bis zu einem Jahr. Das OLG Celle (Beck RS 2025, 39826) hat nun entschieden, dass ein Notar, der mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt ist und damit in Verzug gerät, gegenüber seinem Auftraggeber schadensersatzpflichtig sein kann. Dies dann, wenn die ihm obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt wurde. Maßgeblich für die Frage, wann Verzug eintritt, sind die Parteivereinbarungen. Gibt es solche nicht, ist zu prüfen, inwieweit der Auftrag zwischen Auftraggeber und Notar konkludent eine Fälligkeit enthält.


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