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25.09.2014

Zum Haftungsumfang des Beirats bei Ansprüchen gegen den Verwalter

Das LG Düsseldorf hatte sich daher mit der Frage zu beschäftigen, welche Pflicht der Beirat angesichts der gesetzlichen Regelung des § 29 Abs. 3 WEG eingeht. Nach dieser Vor-schrift soll die Jahresabrechnung vor einem entsprechenden Eigentümerbeschluss vom Beirat geprüft und mit einer Stellungnahme versehen werden. Die eigentliche Jahresab-rechnung schuldet der Verwalter. Der Beirat hat daher lediglich eine unterstützende Funktion gem. § 29 II WEG.

In den Fall, den das LG Düsseldorf mit Urteil vom 02.10.2013, Aktenzeichen: 25 S 53/13, zu entscheiden hatte, erfolgte die Anfechtung der Jahresabrechnung, der Verwalterent-lastung und der Entlastung des Beirats. Jahresabrechnung und Verwalterentlastung wurden vom Gericht aufgehoben. Nicht jedoch die Entlastung des Beirats, weil – so das Gericht – der Verwaltungsbeirat nach § 29 Abs. 2 WEG lediglich unterstützende Funktion ausübe. Die Prüfung der Abrechnung durch den Beirat gemäß § 29 Abs. 3 WEG bedeute, dass (lediglich) die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung geprüft werde; hierbei finde ein Vergleich der Abrechnung mit den zu Grunde liegenden Buchungsbelegen statt. Es sei jedoch nicht Pflicht des Verwaltungsbeirats, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen und sich dabei Kenntnisse zur jeweils aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht anzueignen. Die Verwalterentlastung des Verwalters führe nicht zu dem Automatismus, dass damit auch dem Beirat diese Entlastung verwehrt wäre. In den vorliegenden Fall führte ein für den Verwalter erkennbar egen einen nichtigen Beschluss gestütztes Handeln dazu, dass die WEG Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter für möglich hielt, was zur Verweigerung der Entlastung ausreichend ist. Das Gericht forderte jedoch ausdrücklich nicht das gleiche fachliche Wissen vom Beirat, weshalb die Entlastung richtigerweise erteilt wurde.


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