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21.07.2022

Zum Umfang der Hinweispflicht nach Modernisierung

Der BGH führt aus, dass den Anforderungen an die Auskunftspflicht des Vermieters nach den oben genannten Vorschriften genüge getan ist, wenn er dem Mieter vor der Abgabe von dessen Vertragserklärung unaufgefordert die Auskunft erteilt, bei dem Abschluss des Mietvertrages handele es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung der Wohnung. Der Vermieter sei nach dem Gesetz hingegen nicht gehalten, über Umfang und Details der Modernisierung Auskunft zu erteilen. Der im Gesetz verankerte Auskunftsanspruch des Mieters soll es dem Mieter ermöglichen, die Berechtigung der vereinbarten Miete zu prüfen. Dieser Auskunftsanspruch erfasst dabei die preisbildenden Tatsachen sowie diejenigen Umstände, die der Mieter zur Feststellung der ortsüblichen Miete oder eines Sondertatbestandes benötigt. Kommt der Vermieter vor Vertragsunterzeichnung unaufgefordert der Verpflichtung zur Auskunft grundsätzlich nach, ist es wiederum Sache des Mieters, über ein weiteres Auskunftsverlangen nach § 556 b Abs. 3 BGB weitere Einzelheiten und Nachweise zu erfragen, wenn er an der Richtigkeit der Auskunft zweifelt. Die Entscheidung sorgt einerseits für eine Klarstellung bei der Beweislast, sie zeigt aber gleichzeitig auch auf, wie wichtig es ist, bereits bei Vertragsabschluss vermieterseits die notwendigen gesetzlichen Auskünfte zu erteilen.


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